Digitales Lernen und Urheberrecht

Im eLearning-Kontext stellen sich Lehrenden immer wieder Urheberrechtsfragen. In der Schweiz regelt der Artikel 19 mit Paragraf 1b des «Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte» die Verwendung fremden Materials im Unterricht:

«Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt:
b. jede Werkverwendung der Lehrperson für den Unterricht in der Klasse;»

Etwas tricky ist hierbei, dass von «Unterricht in der Klasse» gesprochen wird. Was heisst dies genau und wo endet hier die Verwendung veröffentlichter Werke?

Stellt eine Lehrperson veröffentlichte Werke, z.B. Unterrichtsmaterial, das nicht von ihr ist online auf eine öffentlich zugängliche (Schul-)Webseite, ist dies keine Veröffentlichung in der Klasse. Jede Person im weltweiten Netz kann darauf zugreifen. Deshalb gilt bei Webseiten das Urheberrecht in dem Sinne, dass man die Erlaubnis des Urhebers beispielsweise für ein Lehrmittel, Unterrichtsmaterialien, Bilder oder Filme einholen muss, um es selbst veröffentlichen zu können. Erst mit der Erlaubnis darf eine Lehrperson fremdes Material öffentlich online zugänglich machen.

Im Internet ist es aber häufig auch üblich, dass Urhebende solches Material unter einer Creative Commons Lizenz veröffentlichen und man diese dann teilweise, in Regel immer unter Nennung des Urhebers nutzen darf. Grundsätzlich ist es aber immer angebracht höflich zu fragen, wenn man von jemand anderen sein Werk für seine Webseite oder seinen Blog nutzen möchte. Besonders freuen sich die Urhebenden dann oft auch, wenn zu ihrem Werk verlinkt wird. Das weltweite Netz lebt von der gegenseitigen Vernetzung.

Im Intranet und bei Learning Management Systemen (LMS) wie Moodle oder Ilias ist dies etwas anders geregelt. Im Grunde entspricht ein LMS einem Klassenzimmer. Aber nicht alles was hier technisch möglich ist, kann auch rechtlich umgesetzt werden. In der Schweiz empfiehlt die Kampagne «Fair kopieren» der Schweizer Lehrmittelverlage und des Schweizer Buchhändler- und Verleger-Verbands SBVV folgendes:

«Intranet: Vervielfältigen nur für internen Gebrauch.
Es ist erlaubt, einzelne digitalisierte Ausschnitte aus Lehrmitteln im internen Netzwerk der Schule zu speichern, wenn diese ausschliesslich Lehrpersonen derselben Schule zugänglich sind. Auf eingescannten Materialien ist immer die Quelle zu vermerken (Autor, Titel, Verlag). Es ist verboten, digitalisierte Ausschnitte aus Lehrmitteln ins Internet zu stellen.»
Quelle: http://fair-kopieren.ch/urheberrecht/verhaltensregeln

Die Fachstelle «Digitales Lehren und Lernen» an der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) hat dazu ausführlich in ihrem Blogpost «Medien & Recht» das Wichtigste zum Urheberrecht zusammengefasst und gibt Anwendungsbeispiele für die Hochschullehre, welche auch im schulischen Kontext so umgesetzt werden können.

In Deutschland wird das Urheberrecht etwas strenger und komplexer angewandt. Wie im Post der FHNW erwähnt, dürfen beispielsweise in der Schweiz urheberrechtlich geschützte Werke, wie Musikstücke aus dem Netz heruntergeladen werden, während dies in Deutschland verboten ist. Was man weiter beispielsweise in einem LMS beachten muss, erläutern die Präsentationen der beiden Referenten Dr. Janine Horn und Dr. Tobias Thelen zur Ringvorlesung «LMS und Rechtsfragen», welche online auf e-teaching.org gestellt sind.

Das Urheberrecht ist und bleibt komplex. Wer sich aber vertieft damit auseinandersetzen will, findet auf der Schweizer Webseite von Digital Copyright in Education (DICE) das Handbuch «Das Urheberrecht im Kontext von Unterricht und Lehre».

Links:
Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (CH)
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) (D)
Creative Commons (International)
Fachstelle Digitales Lehren und Lernen FHNW: Medien & Recht
Dr. Janine Horn,  Dr. Tobias Thelen (2016): LMS und Rechtsfragen
Familienleben.ch: Legal Musik im Internet downloaden
Digital Copyright in Education (2011): Das Urheberrecht im Kontext von Unterricht und Lehre

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